Unser Partner, die BVA setzt Meilensteine in Sachen Zahnimplantat und Mundhygiene
Wir, als langjähriger Partner der BVA, freuen uns wirklich.
Vielleicht nehmen sich diese Verbesserungen seitens der BVA für ihre Patienten auch die anderen Krankenkassen in Österreich zum Vorbild- das wäre unser Wunsch!
BVA-Patienten erhalten 2x im Jahr je 35 Euro Zuschuss auf Mundhygienebehandlungen, das ist sehr erfreulich und eine wichtige Maßnahme zur Vorbeugung von Zahnverlust.
Und das freut uns besonders:
Wenn ein oder mehrere Zähne verloren gegangen sind, ermöglicht ein Zahnersatz die Wiederherstellung der Kaufunktion, der Ästhetik und Sprachbildung. Dabei unterscheidet man zwischen abnehmbaren und festsitzenden Versorgungsformen.
Während der abnehmbare Zahnersatz (Prothesen/Teilprothesen) eine Vertragsleistung darstellt und mit dem Vertragszahnarzt direkt verrechnet wird, handelt es sich beim festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Brückenglieder, Implantate) um eine außervertragliche Leistung und stellt in vielen Fällen eine große finanzielle Belastung dar.
Daher hat die BVA in ihrer Generalversammlung am 6. Mai 2014 eine wesentliche Leistungsverbesserung beschlossen:
Der Zuschuss für Kronen und Brückenglieder wurde von EUR 100,00 auf EUR 200,00 verdoppelt und in medizinischen Sonderfällen auf EUR 450,00 angehoben.
Bei medizinisch notwendigen Zahnimplantaten wurde der Zuschuss von EUR 209,30 auf EUR 700,00 erhöht.
Außerdem hat die Generalversammlung eine neue Leistungsposition in die Satzung aufgenommen: In Zukunft wird es auch Zuschüsse für Implantate ohne Vorliegen eines medizinischen Sonderfalles in der Höhe von EUR 350,00 je Implantat geben.
„Mit diesen Maßnahmen wird unser Leistungsspektrum im Bereich der Zahngesundheit wesentlich erweitert und dem Fortschritt der modernen Zahnmedizin Rechnung getragen“, freut sich Generaldirektor Dr. Gerhard Vogel. Und wir freuen uns mit!
Die Verbesserungen in der Übersicht:
*) Beachten Sie bitte:
Ein medizinischer Sonderfall liegt dann vor, wenn die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz in folgenden Fällen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist:
- bei Patienten/Patientinnen mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
- bei Tumorpatienten/Tumorpatientinnen in der postoperativen Rehabilitation
- bei Patienten/Patientinnen nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation
- bei Patienten/Patientinnen mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes).
Die Satzungsänderung tritt mit 1. Juni 2014 in Kraft. Die neuen Zuschüsse kommen somit für alle Behandlungen ab 1. Juni 2014 zur Anwendung.